Friedhofsgebührensatzung - Gemeinderatssitzung 07.12.2021

Ilmmünster, 05.12.2021

Nr. 20-26 / 015:

Anfragen zu Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2021

Anfrage 1

Laut Kalkulation würde die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Ilmmünster (Friedhofsgebührensatzung –FGS) nachfolgend aufgeführte Beträge zu § 4 Absatz 1, Grabnutzungsgebühren pro Jahr ergeben.

a) eine Einzelgrabstätte                             29,00 €

b) eine Familiengrabstätte                         58,00 €

c) ein Urnengrab (mit Grabstein)               29,00 €

d) ein Urnengrab (mit Verschlussplatte)     29,00 €

e) ein Urnenbaumgrab                               43,00 €

f) eine Urnennische in einer Urnenstele    58,00 €

g) anonymes Urnengrab, einmalig            140,00 €

Warum wird seitens der Verwaltung eine weitere Erhöhung vorgeschlagen?

Die bisherigen Gebühren erhöhen sich im Einzelnen ohnehin schon um rund bzw. fast 50 Prozent.

Bei der von der Verwaltung vorgeschlagenen weiteren Erhöhung ergibt sich in der Regel eine Erhöhung von knapp 58 Prozent.

Die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zur gebotenen Leistung stehen.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (= Untergrenze der Kostendeckung oder sog. Kostendeckungsgebot). Weiterhin legt das Kostendeckungsprinzip fest, dass das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten soll, wenn die Schuldner zur Benutzung verpflichtet sind (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG = Obergrenze der Kostendeckung oder sog. Kostenüberschreitungsverbot).*
Diesen Grundsatz enthält auch Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 1 KAG, wonach die Gebühren in dem Ausmaß zu bemessen sind, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen. Im Rahmen der Kalkulation wurde dies vollzogen. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Erhöhung fraglich.
*Siehe auch: Kalkulation und Bemessung von Leistungsgebühren im Bestattungswesen, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, 2005

Anfrage 2

Wie wurde der Anteil von öffentlichem Grün in Höhe von 20 Prozent errechnet.
Entspricht dieser Anteil genau dem Kostendeckungsprinzip? Hätten auch 30 Prozent ausgewiesen werden können?

Norbert Ziegler
Mitglied des Gemeinderats

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Bebauungsplan “Rieder Feld” Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Gemeinderatssitzung 09.11.2021 (siehe auch Ergänzung vom 15.04.2022)