“Scheyerer Feld II” - private Kinderspielplätze
Ilmmünster, 17.06.2022
Nr. 20-26 / 033 – Anfrage
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan Nr. 11 „Scheyerer Feld II“
4. Änderung – Öffentliche Auslegung von 03.05.2022 – 17.06.2022Änderung
In der Begründung zur Planfassung vom 05.04.2022 sind keine Hinweise hinsichtlich eines notwendigen Spielplatzes aufgeführt. In der Sitzung des Gemeinderats am Dienstag, den 05.04.2022 wurde seitens des Planungsbüros dargelegt, dass die Planungen auf den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung beruhen.
In Artikel 7, Absatz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist aufgeführt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen verpflichtend ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen ist.
Alternativ kann wohl diese Pflicht auch auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks erfüllt werden, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Weiter besteht wohl ebenso die Möglichkeit, dass der Bauherr die Kosten für die Herstellung des ausreichend großen Kinderspielplatzes gegenüber der Gemeinde übernimmt (Ablösevertrag). Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen dann für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung (z.B. Spielplatz) zu verwenden.
Wie werden die Vorgaben und Pflichten, die sich für den Bauherrn und die Gemeinde nach Artikel 7, Absatz 3 der Bayerische Bauordnung ergeben können, bei diesem Bauvorhaben umgesetzt?
Wie muss in diesem Zusammenhang ein ausreichend großer Kinderspielplatz gestaltet sein?
Nachfolgende Ergänzung wurde am 15.08.2022 eingestellt:
Ergebnis:
Ich verfolge meine Fragestellungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht mehr, sondern habe mich direkt an das Landratsamt, Abteilung Bauen gewandt. Hintergrund ist, dass die Thematik meinerseits bereits letztes Jahr auch im Zusammenhang mit den Bebauungen Fuchsberg, Bräustraße 20 und Scheyerer Straße 7 gestellt wurde. Mehrheitlich wurde seinerzeit seitens des Gemeinderats für die Gemeinde Ilmmünster kein Handlungsbedarf gesehen und das weitere Vorgehen seitens des Landratsamtes solle hier abgewartet werden.
Seitens des Landratsamts, Abteilung Bauen wurde mitgeteilt, dass die Pflicht zum Anlegen eines Spielplatzes durch Festlegungen der Gemeinde bereits im Rahmen ds Bebauungsplans getroffen werden kann, aber nicht muss.
Mein Fazit:
Somit ist die Gemeinde für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der damit verbundenen Möglichkeiten zuständig. Erst bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird das Landratsamt tätig.
Vor diesem Hintergrund wird nochmals eine Anfrage meinerseits an die Gemeindeverwaltung gestellt.
Norbert Ziegler
Mitglied des Gemeinderats