Mehr Raum für Transparenz


Siehe auch Rubrik Anträge und Anfragen.

Transparenz gegenüber Ihnen als Bürgerinnen und Bürger stellt für mich ein hohes Gut dar,
dass es zu pflegen gilt.

Transparenz meines Handelns als Gemeinderatsmitglied ist, neben einer gründlichen Vorbereitung, mein zentrales Leitmotiv.

Nur so kann meines Erachtens eine erfolgreiche Arbeit in Ihrem Sinne erfolgen.

Mir ist es ein Anliegen Themenfelder transparent aufzubereiten, insoweit gilt es in diesem Zusammenhang die notwendigen Rechtsvorschriften zu kennen, bzw. sich diese Kenntnisse anzueignen.

Vor diesem Hintergrund setze ich mich aktuell dafür ein, dass Niederschriften zu öffentlichen Gemeinderatssitzungen alle wesentlichen Punkte enthalten.

Mehr Raum für Transparenz - Niederschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern hat hierzu unter Art. 54 folgendes aufgeführt:

“… Niederschrift
(1) 1 Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. 2 Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3 Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.

(3) 1 Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen. 2 Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.

Mehr Raum für Transparenz - Aktuelles Beispiel

In der VG-Mitteilung vom März diesen Jahres wurde der Tagesordnungspunkt 5 „Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2017 bis 2019“ den Bürgerinnen und Bürgern vorenthalten. Meines Erachtens konnte seitens der Gemeindeverwaltung keine stichhaltige Begründung vorgelegt werden, warum dieser Punkt nicht abgebildet wurde.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass dem Gemeinderat eine vollständige Niederschrift zur öffentlichen Sitzung vorliegt, die ausführlich den Tagesordnungspunkt 5 darlegt.

Der Tagesordnungspunkt 5 beinhaltet 23 Einzelbeschlüsse. Diese sind auch in der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung aufgeführt.
Bis dato (23.06.2022) ist diese Niederschrift den Bürgerinnen und Bürgern nicht über das Ratsinformationssystem vollumfänglich zugänglich.
Dass die Gemeinde Ilmmünster in vorliegendem Fall nur einen Teil der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung vom 01.02.2022 im Ratsinformationssystem veröffentlicht hat, ist nicht zu beanstanden.

Alle Gemeindebürger haben aber nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO dennoch ein Einsichtsrecht in die vom Gemeinderat genehmigte vollumfängliche Niederschrift in den Räumlichkeiten der Gemeinde. Der Tagesordnungspunkt 5, der über mehrere Seiten umfänglich dargelegt ist, kann hier eingesehen werden.

Mehr Raum für Transparenz - Sorgfaltsmaßstab für Gemeinderatsmitglieder

“Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder können sich bei der Ausübung ihres Amtes nicht darauf berufen, dass es sich bei ihnen um den “rechtsunkundigen Bürger” handelt. Die Rechtssprechung legt an sie einen eindeutig strengeren Maßstab an. Die Rechtssprechung erwartet Vorbereitung, eine inhaltlich Auseinandersetzung mit den zu beschließenden Inhalten und in den Fällen, in denen der Einzelne über die notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse nicht verfügt, die Verpflichtung, vor der Entscheidung zuverlässigen (juristischen, technischen, …) Rat einzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn von den Empfehlungen der Verwaltung, fachkundiger Stellen oder Fachbehörden abgewichen werden soll. …”

siehe hierzu auch:
Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern - Grundwissen für Mandatsträger; Herausgeber: Dr. Jürgen Busse und Dr. Johann Keller ; 5. überarbeitete Auflage 2020; Seite 283

Mehr Raum für Transparenz - Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

”… Ein Mitglied des Gemeinderats ist nach Artikel 49 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern von Beratung und Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn der Beschluss ihm selbst … einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. … “

Mehr Raum für Transparenz - Mitteilungspflicht

Jedes Mitglied des Gemeinderats hat die Obliegenheitspflicht …, Tatsachen und Umstände rechtzeitig vor der Beratung eines Tagesordnungspunkts dem Gremium mitzuteilen, die auf seinen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung hindeuten könnten. Werden Anhaltspunkte dieser Art erst während der Beratung erkennbar, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. …”

siehe hierzu auch:
Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern - Grundwissen für Mandatsträger; Herausgeber: Dr. Jürgen Busse und Dr. Johann Keller ; 5. überarbeitete Auflage 2020; Seiten 48 und 52.

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Friedhofsgebührensatzung

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Bayerische Bauordnung verpflichtet zur Errichtung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen