Bayerische Bauordnung verpflichtet zur Errichtung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen
Bayerische Bauordnung Artikel 7 Begrünung und Kinderspielplätze
In Artikel 7, Absatz 3 (BayBO) ist aufgeführt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen verpflichtend ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen ist.
Meines Erachtens ist es geboten nicht nur Stellplätze für Kraftfahrzeuge in den Fokus zu stellen. Bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern ist es ebenfalls geboten, für die Kinder einen ausreichend großen Kinderspielplatz direkt auf dem Grundstück zu errichten.
Mehrheitlich wird seitens des Gemeinderats für die Gemeinde Ilmmünster kein Handlungsbedarf gesehen.
Alternativ kann der Eigentümer mit der Gemeinde einen Ablösevertrag abschließen. Der vereinbarte Geldbetrag für die Ablösung kann dann für die Herstell ung oder Unterhaltung von Kinderspielplätzen sowie für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung Verwendung finden.
Hier verzichtet die Gemeindeverwaltung meiner Meinung nach auf Einnahmen die über mögliche Ablöseverträge erzielt werden können.
Aktuell habe ich eine Anfrage im Rahmen der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan “Scheyerer Feld II” gestellt
Wie werden die Vorgaben und Pflichten, die sich für den Bauherrn und die Gemeinde nach Artikel 7, Absatz 3 der Bayerische Bauordnung ergeben können, bei diesem Bauvorhaben umgesetzt?
Wie muss in diesem Zusammenhang ein ausreichend großer Kinderspielplatz gestaltet sein?
(siehe hierzu auch Rubrik Anfragen und Anträge)