Was macht ein Gemeinderat
Vor dem Hintergrund der dargestellten Auseinandersetzung um meine Halbzeitbilanz möchte ich die Möglichkeit nutzen, Sie über die Rolle eines Gemeinderatsmitgliedes, unseres Gemeinderatsgremiums in seiner Gesamtheit und unseres Bürgermeisters zu informieren.
Die nachfolgenden Ausführungen hierzu, wurden im Wesentlichen aus dem Buch Praxiswissen für Kommunalpolitiker, Jehle Verlag 2020, entnommen und fassen die einschlägigen Regelungen der bayerischen Gemeindeordnung zusammen.
Ein Gemeinderatsmitglied soll Vertrauen gegenüber Ihnen als Bürgerinnen und Bürgern aufbauen. Dieses Vertrauen gilt es zu rechtfertigen und zu fördern. Dies verlangt Offenheit, Ansprechbarkeit, umfassende Präsenz und Zuverlässigkeit. Es gilt das sogenannte freie Mandat. Damit ist die Ausübung des Mandats nur dem Gewissen unterworfen.
Jedes einzelne Gemeinderatsmitglied hat in Bezug auf die Vorbereitung auf Gemeinderatssitzungen grundsätzlich das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, um eine gute Entscheidung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger treffen zu können. Darüber hinaus können einzelne Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen auch früherer Wahlzeiten einsehen Von diesem Recht mache ich Gebrauch.
In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger ebenfalls Einsicht nehmen.
Das Gemeinderatsgremium in seiner Gesamtheit als Kollegialorgan und der erste Bürgermeister stellen die Spitze der Gemeindeverwaltung dar. Beide sind durch ihre direkte Wahl in gleicher Weise legitimiert und stehen mit unterschiedlichen Kompetenzen ohne Über- und Unterordnungsverhältnis nebeneinander. Dabei erfolgt die Entscheidungsfindung im Rahmen der Gesetze und Bindung an die Gesetze.
Im Mittelpunkt der Zuständigkeiten des Bürgermeisters stehen die sogenannten laufenden Angelegenheiten, die in gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren, nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und gleichzeitig keine erheblichen Verpflichtungen auslösen. Im Übrigen nimmt grundsätzlich der Gemeinderat in seiner Gesamtheit die Entscheidungsfunktion wahr. Wichtige Entscheidungen sind somit grundsätzlich dem Gemeinderat in seiner Gesamtheit vorbehalten.
Der Gemeinderat nimmt in seiner Gesamtheit eine wichtige Kontrollfunktion ein. Seine Kontrolle erstreckt sich sowohl auf die Rechtmäßigkeit als auch auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. In Artikel 30 Absatz 3 der Bayerischen Gemeindeordnung ist hierzu Folgendes aufgeführt: „Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.“