Änderungsantrag zur Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11.01.2022
gIlmmünster, 27.01.2022
Nr. 20-26 / 024
Änderungsantrag zur Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11.01.2022
Die Verwaltung wird gebeten, die nachfolgenden Änderungen in der Niederschrift aufzunehmen und vor Abstimmung bekanntzugeben.
A)
In der vorgelegten Niederschrift wurde unter TOP 1 Genehmigung der Niederschrift vom 07.12.2021 folgendes aufgeführt:
„… Gemeinderat Ziegler hat mit Schreiben vom 11.01.2022 beantragt, in der Niederschrift zu
TOP 3 aufzunehmen, dass sich die Grabnutzungsgebühren erhöhen und die Leichenhausgebühr reduziert wird. …“
Richtig ist, dass seitens der Verwaltung von der Kalkulation bei den Grabgebühren abgewichen wurde, die bisherigen Gebühren sich auf Basis der Kalkulation der Anwaltskanzlei in der Regel um ca. 50 Prozent erhöht haben, und von der Verwaltung eine weitere Erhöhung durchgeführt wurde, die in der Regel zu einer Erhöhung von ca. 58 Prozent geführt hat.
Dieser wesentliche Sachverhalt wurde in den Gemeinderatssitzungen am 07.12.2022 und am 11.01.2022 angesprochen und nun zweimal nicht in der Niederschrift aufgeführt.
Es wird erneut gebeten, diesen Sachverhalt in die Niederschrift aufzunehmen, damit die Bürgerinnen und Bürger umfassend informiert sind. Auf den Änderungsantrag vom 11.01.2022 wird verwiesen.
B)
In der vorgelegten Niederschrift wurde unter TOP 1 Genehmigung der Niederschrift vom 07.12.2021 folgendes aufgeführt:
„… Die Niederschrift soll hinsichtlich TOP 4 mit dem Abstimmungsverhalten nach Beschluss zur Beendigung der Aussprache ergänzt werden …
Richtig ist, dass in der Sitzung Bürgermeister Ott sinngemäß erklärt hat, dass wohl laut Auskunft der Kommunalaufsicht kein Änderungsantrag mehr zu einem Thema gestellt werden kann, wenn im Vorfeld ein Beschluss auf „Ende der Diskussion zum Thema“ durch die Gemeinderatsmitglieder erfolgte. In der Sitzung erfolgten Abstimmungen zu Änderungsanträgen zum Thema nach Beendigung der Diskussion. Diese hätten, so Bürgermeister Ott, nicht mehr gestellt werden dürfen.
Es wird erneut gebeten, diese Aussage in die Niederschrift aufzunehmen, damit die Bürgerinnen und Bürger umfassend informiert sind. Die derzeit von der Verwaltung gewählte Formulierung ist wenig aussagekräftig. Auf den Änderungsantrag vom 11.01.2022 wird verwiesen.
C)
In der vorgelegten Niederschrift wurde unter TOP 3 (Diskussion)Genehmigung der Niederschrift vom 07.12.2021 folgendes aufgeführt:
„… Ein Gemeinderat wendet ein, dass die Verpflichtung auch über § 176 BauGB „Baugebot“ durch Bescheid ausgesprochen werden könne und die Gemeinde dies prüfen solle. Im Folgenden wäre ein Enteignungsverfahren durchzuführen.
Die Formulierung „im Folgenden wäre ein Enteignungsverfahren durchzuführen“ ist zu kurz gefasst und wurde so nicht ausgesprochen.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen den Satz „Im Folgenden wäre ein Enteignungsverfahren durchzuführen“ zu streichen.
Hintergrund:
Eine Enteignung ist letztlich bei beiden Herangehensweisen „Bauverpflichtung mit Ankaufsrecht“ und der Anwendung des § 176 BauGB gegeben. In Hinblick auf den §176 BauGB sind in Absatz 3 allerdings Gründe aufgeführt, die die individuelle Situation der Eigentümer*innen berücksichtigen. Im Ergebnis hat hier die Gemeinde von einem Baugebot abzusehen.
Im Rahmen der Bauverpflichtung wird nicht auf die individuelle Situation der Eigentümer*innen eingegangen. Hier besteht immer die Pflicht der Bebauung bzw. im Ergebnis die „Enteignung“.
Norbert Ziegler
Mitglied des Gemeinderats
Ergebnis:
Seitens der Verwaltung wurden die Änderungsempfehlungen nicht vor der Gemeinderatssitzung eingepflegt. Seitens des Bürgermeisters wurde der Weg der Abstimmung durch den Gemeinderat gewählt. Die anwesenden Gemeinderatsmitglieder lehnten die Änderungsanträge ab. Einzig ich stimmte dafür.
Bemerkenswert ist, dass auf Basis des Abstimmungsergebnisses die gewünschte Form der Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger bis dato nicht erreicht wird.